Wir haben am 25. Juni 2008 berichtet, berichtet, dass der Bundesgerichtshof am Vortage entschieden hat: Einen Tag nach der spektakulären Abwahl durfte Heike Simonis beim Einkaufen fotografiert und die Bilder publiziert werden, weil ein berechtigtes Informationsinteresse bestand, wie Frau Simonis ihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete.
Az.: VI ZR 156/06. Wesentlich war für den BGH unter anderem auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 , dass eine Person des politischen Lebens abgebildet worden ist.
Als Parallelfall kann der Rechtsstreit zu diesem BUNTE-Artikel gesehen werden:
Das Kammergericht hat zu diesem Artikel, soweit Sie ihn hier nachlesen können, entschieden, dass die BUNTE in Bild und Wort rechtmäßig publizierte, Az.: 10 U 108/07. Zu einem Satz hatte der Verlag gleich eine Abschlusserklärung abgegeben.
Obwohl das erwähnte Simonis-Urteil des BGH noch nicht bekannt war, hat das Kammergericht in gleichem Sinne wie der BGH zugunsten der Presse dargelegt:
Die Beklagte hat aus aktuellem Anlass, nämlich des 'Abschieds von der Grünen-Bundestagsfraktion' und des Ausscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der Kläger seine 'Freiheit genießt'. An der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltet, besteht ein berechtigtes Informationsinteresse .... Ihm kam - vor allem als über Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zu. ... An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben, besteht ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.”
Im Rahmen der Abwägung von Informationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht beachtete das Gericht auch, dass „die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen des Hauses ermuntert werden, eher gering ist, zumal der Kläger - was der Artikel deutlich macht - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt hat”.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden wird, ist noch nicht bekannt.
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