Der BGH hat sich mit seinem Beschluss vom 15.7.2008 (Az.: X ZB 8/08) auf die Seite der Praxis gestellt.
Der Fall: Am letzten Tag der Berufungsfrist war das Faxgerät des Gerichts zumindest zeitweise defekt. Die Anwaltssekretärin setzte sich deshalb mit der Justizhauptsekretärin in Verbindung. Die Justizsekretärin teilte der Anwaltssekretärin ihre E-Mail bei Gericht mit. Daraufhin übermittelte die Anwaltssekretärin die eingescannte Berufungsbegründung per E-Mail als PDF-Datei an das Gericht. Die Justizsekretärin druckte die PDF-Datei aus und stempelte den Ausdruck.
Die Vorinstanzen:Sowohl das LG Mannheim (7 O 294/06) als auch das OLG Karlsruhe (6 U 128/07) vertraten in den Vorinstanzen die Auffassung, die Berufungsfrist sei versäumt worden. Die Begründung: Für das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe fehle die vorgeschriebene Zulassung elektronischer Dokumente durch Rechtsverordnung der baden-würtembergischen Landesregierung.
Die Entscheidung: Nach Auffassung des BGH ist der vorliegende Fall jedoch nicht anders zu beurteilen als eine Berufung per Telefax. Entscheidend ist, so der BGH, dass die Berufung rechtzeitig in ausgedruckter Form bei Gericht vorliegt. Der Ausdruck durch die Justizhauptsekretärin ist gleich zu bewerten wie ein Ausdruck vom Faxgerät.
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