Der Informationsdienst „Datenschutz-Berater” berichtet in seiner neuen Ausgabe 8/2008 über ein vom OLG Hamm erlassenes Urteil Az.: 4 U 132/07 und stellt als als Leitsatz voran: „Rechtsanwälte müssen es hinnehmen, dass Gerichtsentscheidungen, an denen sie beteiligt sind, vollständig und unter ungeschwärzter Namensnennung im Internet veröffentlicht werden.”
Nicht erwähnt wird im Datenschutz-Berater allerdings, dass das OLG Hamm in seinem Urteil relativierend eine Entscheidung des Kammergerichts Az.: 9 U 131/06 erwähnt. Diese Entscheidung befasst sich, vom OLG Hamm nicht weiter abgehandelt, in seiner Begründung jedoch ausdrücklich nur mit der Nennung der Parteien, nicht auch Ihrer Vertreter.
Gestritten wurde vor dem OLG Hamm nun darüber, dass der Beklagte aus zwei Verfahren zwei Urteile und einen die Berufung zurücknehmenden Schriftsatz der Kläger über einen Link ungeschwärzt veröffentlicht hatte. Geklagt haben die Anwälte einer Kanzlei, die als Prozessvertreter die unterlegene Partei vertreten hatten.
Zur Begründung seiner Ansicht, dass die Namen der Prozessvertreter nicht geschwärzt werden müssen, führt das OLG Hamm unter anderem aus:
„Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal ... ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung ... ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 Abs. 1 GG, noch gedeckt.”
Anmerkung: Dieses Urteil interessiert Medienrechtler auch deshalb, weil es in dem Urteil heißt, dass „die [ungeschwärzten] Kläger nach ihrer eigenen Einschätzung eine sehr bekannte Medienrechts-Kanzlei seien”, und weil diese Medienrechtskanzlei auch früher schon gegen gleichartige Namensnennungen vorgegangen ist.
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