„Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau ist lediglich eine Anzeige erstattet worden; für das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen ist nach den Ausgangsartikeln nichts ersichtlich. Allein die Behauptung der Frau ... und ihres Ehemannes, das ... in der ...-Sendung entdeckt zu haben, reicht dafür nicht aus, zumal das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vor vier Jahren bereits eingestellt worden war. Eine spektakuläre oder schwere Straftat steht ohnehin nicht in Rede, so dass der Vorwurf keinerlei 'Öffentlichkeitswert' hat. Der Umstand allein, dass der Antragsteller sich vor vier Jahren zu den damals erhobenen Vorwürfen geäußert hat und gegen die Berichterstattung seinerzeit nicht vorgegangen ist, vermag die jetzige Veröffentlichung ebenso wenig zu rechtfertigen wie der, dass er zu den jetzigen Vorwürfen verhalten Stellung genommen hat.”
So geurteilt hat das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 586/08. Dieses Urteil stellt unter anderem allgemein die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung dar und kann oft herangezogen werden, wenn Redaktionen entscheiden müssen, ob erst noch weiter ermittelt werden muss.
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