Der Bundesfinanzhof hat heute seine Entscheidung Az.: V R 12/07 zur so genannten Mindestbemessungsgrundlage bekannt gegeben.
Der BFH beginnt seine Begründung mit dem Hinweis, dass „unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers an sein Personal” nicht steuerbar sind, wenn sie nicht dem privaten Bedarf des Personals dienen und keine Aufmerksamkeit vorliegt. Der BFH schließt dies aus § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a Umsatzsteuergesetz
Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgert er, dass für „teilentgeltliche Überlassungen” nicht die Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG
angesetzt werden darf, wenn die Leistung nur betriebsbedingt ist. In den beiden entschiedenen Fällen, war die private Nutzung einheitlicher, mit Schriftzug versehener und im Betrieb zu tragender Arbeitskleidung ausgeschlossen worden.
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