Sehr oder zu weit geht das Kammergericht in seinem noch unveröffentlichten, uns am 14. August zugestellten Urteil Az.: 10 U 8/08. Es führt aus:
„Auf dem Gruppenfoto auf Seite 34 sind zwar eine Vielzahl anderer Ballbesucher abgebildet, die in der Bildaufschrift namentlich genannt werden. Der Beklagten ist zuzugeben, dass insbesondere diesem Foto ein Posieren der Abgebildeten [auf dem Rosenball] für Fotografen und damit eine Einwilligung in die Veröffentlichung zu entnehmen ist. Diese Einwilligung bezieht sich jedoch ebenfalls nicht auf jedwede Veröffentlichung, sondern nur auf eine solche, die sich als Berichterstattung über den Rosenball darstellt. An letzterem fehlt es hier. Zum einen stellte die Bildbeschriftung die Abgebildeten nicht als Ballbesucher vor, sondern als 'Junge Monaco Society'. Zum anderen genügt die Aufzählung einiger mehr oder weniger bekannter Namen nicht, um den Artikel zu einem Bericht über den Rosenball als mögliches zeitgeschichtles Ereignis zu machen.”
Anmerkung: Der Artikel titelt:
„Charlotte, die Party-Prinzessin ROSENBALL in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”.
Dieser Titel gibt den Inhalt des Artikels getreu wieder. Illustriert berichtet wurde, dass, wie und warum sich Charlotte Casiraghi nach Ansicht der Redaktion auf dem Rosenball im Rahmen des Ballgeschehens hervorgetan hat.
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