Diese Ansicht vertritt ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 695/08. Es bietet fünf Seiten „Entscheidungsgründe”, das Urteil selbst und der Tatbestand kommen noch hinzu. Diese fünf Seiten enthalten jedoch weitgehend allgemeine Ausführungen, überwiegend Textbausteine. Unmittelbar zum speziellen Thema: „Dürfen die Medien zum ständig in der Öffentlichkeit mit einer berühmten Schauspielerin auftretenden Begleiter dessen IM-Vergangenheit erwähnen?” begründet das Gericht seine Ansicht jedoch nur mit einem Satz:
„Durch die Begleitung von ... in der Öffentlichkeit hat der Antragsteller sich nicht der Öffentlichkeit als ehemaliger Stasi-IM präsentiert.”
Anmerkung: Es lässt sich demnach darüber streiten, ob sich das Gericht überhaupt speziell mit dem Kern des Themas auseinandergesetzt hat. Warum - so aber die Entscheidungs„gründe” - muss sich der Begleiter als Stasi-IM präsentiert haben?
Wenn eine berühmte Schauspielerin ständig öffentlich mit einem Vertrauten begleitet wird, darf doch grundsätzlich gefragt werden:
„Wer ist das?”, „Wie ist diese Verbindung zu verstehen?” Muss dann geschwiegen werden, weil - wie das Gericht an anderer Stelle darlegt - dem Begleiter „eine exponierte Stellung im Gefüge des IM-Systems des MfS nicht zukam”? Die berühmte Schauspielerin meinte gegenüber BILD: „Ich kenne die Akte. Ich bin darüber informiert. Ich werde es aushalten.”
Das Bundesverfassungsgericht räumt der Bevölkerung und den Medien auch in seiner neuesten Rechtsprechung ein, dass sie sich für Leitbilder interessieren dürfen. Es wird davon gesprochen, dass es dem interessierten Bürger möglich sein muss, die Realität zu erfahren.
Warum - diese Frage wäre zu beantworten - muss zur IM-Tätigkeit gegen die Medien eine Ausnahme statuiert werden? Bedarf es abwägend selbst dann einer Ausnahme gegen die Medien, wenn, wie geschehen, im Artikel gefragt wird: Wie kann die Schauspielerin, die öffentlich für hohe moralische Werte wirbt, so sehr einem Mann vertrauen, der andere verraten hat? Zu diesen und ähnlichen Überlegungen finden sich in dem Urteil keine Ausführungen.