Das Landgericht Hamburg hat in seinem uns am 18. August zugestellten Urteil Az.: 324 0 1171/07 unter Hinweis auf das Handbuch von Soehring dargelegt:
„Der Vorwurf einer moralischen Schuld ist (jedoch) geprägt von Wertungselementen. Bei der Frage, ob die Äußerung eines Werturteils gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt, ist maßgeblich, ob es für das angegriffene Werturteil gemessen an seiner Eingriffsitensität hinreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt.”
Das LG Hamburg begründet im Einzelnen, dass und warum im entschiedenen Fall diese Rechtmäßigkeits-Voraussetzungen erfüllt waren und sind. Vor allem:
Der Prominente hatte ein Ehepaar schwer betrogen. Der Mann beging Selbstmord und der Schluss, dass der Betrug (mit-)ursächlich gewesen ist, war realistisch.
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