Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil Az.: VI R 11/07 mit dem Status von „Telefoninterviewern” befasst. Eine Aktiengesellschaft hatte zu Befragungen „Telefoninterviewer” eingesetzt. Zum Sachverhalt ist Einiges unklar. Feststeht jedoch, dass nicht der Muster-Rahmenvertrag des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute (ADM) verwendet worden ist.
Zur Arbeit der Interviewer als freie Mitarbeiter nach dem Muster-Rahmenvertrag des ADM: siehe bitte unsere Meldungen vom Dienstag, 5. August 2008, Donnerstag, 6. März 2003, Donnerstag, 30. Mai 2002 und Mittwoch den 19. Dezember 2001. Dieser Rahmenvertrag wird gegenwärtig weiter entwickelt; - im Wesentlichen nur deklaratorisch. Die bisherige Fassung ist nach wie vor anwendbar.
Einige - im Rahmenvertrag aufgeführte - Mindestvoraussetzungen für die Annahme einer freien Mitarbeitertätigkeit waren im BFH-Fall offenbar nicht eingehalten worden. So die Möglichkeiten zur Wahl der Arbeitszeiten. Für das Institut günstigeren Sachverhalt, der zuvor nicht vorgetragen worden war, hat der Bundesfinanzhof nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht beachtet.
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass er nur zu beurteilen hatte, ob die vom Finanzgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände - was er für den entschiedenen Fall bejahte - möglich ist.
Wer von dem Urteil betroffen ist oder für andere Berufe Rückschlüsse ziehen möchte, kann das Urteil am besten verwerten, indem er negative Aussagen studiert und für sich sicherstellt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse bei ihm keine Zweifel erlaubt.
Unternehmen, die zusätzlich etwas zu Ihrer Sicherheit unternehmen wollen, müssen - worauf der BFH hinweist - eine „Anrufungsauskunft” (§ 42e EStG) einholen. Zur Anrufungsauskunft haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Betroffenen zwar immer noch mit dem Muster-Rahmenvertrag des ADM über eine gute Basis verfügen; nun jedoch der BFH ausdrücklich auf die Anrufungsauskunft hingewiesen hat.
Aufgehoben und zurückverwiesen an das FG Köln hat der der BFH das Verfahren dennoch, weil er die vom Finanzgericht im Wege der Schätzung bestimmte Höhe der Lohnsteuer-Haftungsschuld beanstandete..
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