Ein Beispiel dafür, wie dreist Gegendarstellungen gefordert werden, lässt sich einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Beschluss Az.: 9 0 13831/08 des Landgerichts München I entnehmen.
Der FOCUS hatte die Scheinheiligkeit eines führenden Mitarbeiters einer Kapitalanleger-Schutzgemeinschaft entlarvt. Der Mitarbeiter hatte auf fallende Kurse eines Unternehmens gesetzt. Kurz danach warf eben diese Schutzgemeinschaft dem Unternehmen fehlende Transparenz vor. Prompt fielen die Kurse. Der entlarvte Mitarbeiter verdiente sich 520.000 €, forderte jedoch rabulistisch eine Gegendarstellung.
Das LG München I wies die beantragte Gegendarstellung ab, weil sie irreführend war. Dahingestellt ließ das Gericht, ob überhaupt die Voraussetzung: „berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung” erfüllt ist.
Irreführend war die Gegendarstellung deshalb, weil der angebliche Anlegerschützer in seiner Gegendarstellung verschwieg, dass er den (am 26. Juni) erzielten Buchgewinn durchaus auch (am 4. 7.) realisierte.