Ein angegriffener Verlag wehrte sich gegen die Klage einer Prominten unter anderem mit dem Argument, die Prominente habe zu Unrecht als Adresse „Frau C... W..., c/o Th... L..., 10, rue L..., 75... Paris, Frankreich” angegeben. Das Landgericht Berlin führte jedoch gleich zu Beginn der Entscheidungsgründe in seinem (uns am 21. August zugestellten) noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 681/08 aus:
„Der Antrag ist zulässig, auch wenn die Antragstellerin eine c/o-Adresse in Paris angibt, an der sie nach Angaben der Antragsgegnerin nicht wohnt. Nach der Rechtsprechung ist die Angabe der Anschrift nur insoweit ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, sofern kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegt ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin aber auf der Hand, denn sie hätte bei Preisgabe ihrer Privatanschrift eine vermehrte Beobachtung durch die Presse zu befürchten.”
Mehr legt das Gericht nicht dar. Es geht nicht darauf ein, dass insbesondere die Presse ohnehin weiß, wo sich die Prominente aufhält.