Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt mit dem Az.: 16 Sa 1885/06 bestätigt: Auch wenn es sonst noch so schwierig ist, Arbeitsverhältnisse zu kündigen, so klar ist doch grundsätzlich, dass bei einem Vertrauensbruch gekündigt werden darf, - sogar fristlos und ohne Abmahnung.
Ein Kundenbetreuer hatte die Frankiermaschine des Unternehmens für Privatpost verwendet. Festgestellt wurde ein Portobetrag von weniger als fünf Euro für jeweils drei Briefe an zwei Tagen. Betriebszugehörigkeit 3 1/2 Jahre. Zum Lebensalter heißt es in den Gründen: „Ein Lebensalter, bei dem alles dafür spricht,, dass er, unbeschadet einer außerordentlichen Kündigung, einen neuen Arbeitsplatz finden wird”. Bruttovergütung € 2.750,- monatlich.
Im Kern stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass Arbeitgeber darauf vertrauen können müssen: Betriebsmittel werden nicht für eigene Zwecke verwendet. Für den entschiedenen Fall stellte das LAG fest:
„Insoweit bleibt der Beklagten letztlich nichts anderes übrig, als auf die Rechtschaffenheit ihrer Arbeitnehmer zu vertrauen. Hat die Beklagte, wie im vorliegenden Fall, dieses Vertrauen berechtigterweise verloren, hat der Kläger einer auch nur temporären Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jede Basis entzogen [so dass mit sofortiger Wirkung gekündigt werden durfte].”
Zur Abmahnung hat das LAG auf die bekannte Rechtsprechung abgestellt, dass nicht abgemahnt werden muss, wenn der Mitarbeiter ohne weiteres erkennen konnte: Die Handlung ist rechtswidrig (§ 241 Abs. 2 BGB) und wird nicht hingenommen.
Anmerkung: Es kann bei der Lektüre des Urteils der Eindruck entstehen, dass die Richter beider Instanzen streitentscheidend abgestoßen hat, wie der Arbeitnehmer reagierte, als er das erste Mal auf die Frankierung der Privatbriefe angesprochen wurde, nämlich: „Dies ist doch nichts Besonderes. Was ist schon dabei.”