Ein noch unveröffentlichter Beschluss des Landgerichts Hamburg Az.: 324 0 570/08 bietet ein instruktives Beispiel zur Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung. Das LG Hamburg: Bei dem Zitat handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Wörtlich:
„Der Sinngehalt der Äußerung, das Privatleben der Antragstellerin beeinträchtige ihren Job als kritische Journalistin, kann aber nicht im Wege des Beweises als wahr oder unwahr festgestellt werden, auch nicht etwa durch eine Befragung der Antragstellerin selbst. Unterschiedliche Personen mögen bei entsprechender Befragung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, womit sich zeigt, dass die Äußerung das Ergebnis einer Einschätzung und damit eines Dafürhaltens ist. Und diese Meinungsäußerung kommt auch nicht ohne Anknüpfungspunkte daher, die dem Leser auch noch mitgeteilt werden, wenn es heißt: ... ”.