In einem neuen Urteil gibt das Bundesarbeitsgericht zu erkennen, dass es einen Arbeitnehmer für berechtigt hält, einen Rechtsanwalt zu einer Anhörung wegen einer eventuellen Verdachtskündigung hinzuzuziehen. Ist ein Rechtsanwalt anwesend, fragt sich, wie der Arbeitgeber das Gespräch zu führen hat.
Bei einer Anhörung kann dem Arbeitnehmer „das Wissen seines ... Bevollmächtigten nicht zugerechnet werden. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung soll ihm die Möglichkeit geben, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer eine eigene Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat. Die Anwendung des zivilrechtlichen Stellvertretungsrechts kommt nicht in Betracht. Zwar wird man dem Arbeitnehmer die Zuziehung eines Rechtsanwalts für die Anhörung zuzugestehen haben ... Maßgeblich für die Verdachtskündigung ist aber die Zerstörung der persönlichen Vertrauensgrundlage für die Vertragsparteien. Dies kann ausschließlich das unmittelbare Verhältnis des Arbeitnehmers und Arbeitgebers betreffen [so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorhalten muss, was der Bevollmächtigte des Arbeitnehmers, aber noch nicht der Arbeitnehmer, längst weiß]. In diese Richtung weist auch die Regelung des § 613 Satz 1 BGB.”
So geurteilt hat das Bundesarbeitsgericht in seinem neuen Urteil Az.: 2 AZR 961/06.
Somit:
1. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm sein Anwalt bei der Anhörung beratend zur Seite steht.
2. Bei dem, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorzuhalten hat, muss der Arbeitgeber jedoch insoweit so tun, als gebe es den beigezogenen Rechtsanwalt nicht. Der Anwalt hatte Einsicht in die Ermittlungsakte mit einer Videoaufzeichnung. Der Arbeitnehmer kannte diese Videoaufzeichnung jedoch nicht (so wurde unterstellt).