Das Landgericht München I hat in einem Beschluss Az.: 7 0 5664/08 zur Nutzung des Schriftzuges 'Deutscher Bundestag' und des von Ludwig Gies geschaffenen Bundestagsadlers gegen einen Internetbetreiber entschieden:
„Der Name 'Deutscher Bundestag' ist im Sprachgebrauch eindeutig dem 'Deutschen Bundestag' als Organ der Bundestepublik Deutschland zugeordnet. Somit fällt der Name 'Deutscher Bundestag' unter den weitgefassten Schutzbereich des § 12 BGB ... Für die Schutzbereichsverletzung ist bereits ausreichend, dass ein Affektionsinteresse verletzt ist ... Die Nutzung des von Ludwig Gies geschaffenen Bundestagsadlers im Internet wurde der Antragstellerin [Bundesrepublik Deutschland] vom 30. 11. 1998 übertragen. Mithin hat die Antragstellerin einen aus § 97 I UrhG resultierenden Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner.”