Am 22. April 2008 haben wir an dieser Stelle das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 83/07 zum Richtigstellungsanspruch einer Behörde gegen einen Verlag (Focus) kommentiert und festgestellt:
„Ein Richtigstellungsanspruch wurde also vom Bundesgerichtshof dem Bundeskriminalamt zuerkannt, obwohl dem BKA alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sofort in der Öffentlichkeit alles richtigzustellen.”
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat dagegen in einem Beschluss Az.: 22 A/08 der Verfassungsbeschwerde eines Verlages (taz) gegen Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts pressefreundlich stattgegeben.
Allerdings: Anders als das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nur eine einstweilige Anordnung. Aber die Presse kann doch hoffen, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf presserechtliche Ansprüche von Behörden der Pressefreiheit nicht nur stärkeres Gewicht beilegt als die Berliner Zivilgerichte, sondern auch stärkeres Gewicht als der Bundesgerichtshof. Der VerfGH lehnte nämlich mit folgender Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab:
„Dagegen ist der Gegendarstellungsanspruch des Beteiligten zu 3. als einer staatlichen Behörde lediglich einfach durch das Landespresserecht eingeräumt und bei dem festgestellten Sachverhalt nicht von solchem Gewicht, dass die widerspruchslos bleibende falsche Berichterstattung [im Verhältnis zum Ansehensverlust des Verlages] mit einem gleichen Ansehensverlust für die Behörde Polizeipräsident in Berlin verbunden wäre oder sonst unerträglich erschiene.”
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