Eine kleine Delikatesse für Wettbewerbs- und Äußerungsrechtler bietet ein uns am 8. September zugestelltes Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az.: 1 0 127/08.
Eine einstweilige Verfügung zu einem Internetforum war innerhalb der Frist der §§ 929, 936 nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die durch die einstweilige Verfügung betroffene Partei hatte nach Ablauf der Frist durch ihren Anwalt die Klägerin aufgefordert, zur Meidung eines Aufhebungsverfahrens auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Das LG Wuppertal entschied, dass die Anwaltskosten erstattet werden müssen. Wörtlich:
„Durch den Hinweis der Beklagten wurde das Aufhebungsverfahren vermieden, in welchem die Klägerin und möglicherweise mit höheren Kosten, z. B. durch eine Terminsgebühr, belastet worden wäre. Die Vermeidung des Aufhebungsverfahrens war in ihrem Interesse. ... Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BGH ...).”
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