Auch das Oberlandesgericht München hat nun entschieden; Az.: 18 U 5645/08:
„Eine neue oder zusätzliche Berichterstattung, die gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters bewirkt hat, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährdet hat, ist durch die Einstellung in das Online-Archiv nicht gegeben. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Vielmehr ist auf den Äußerungsgehalt der Archivierung abzustellen, der lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung besteht ....”.
Das OLG München bezieht sich ergänzend auf die Entscheidungen gleichen Inhalts: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. 9. 2006 - Az.: 16 W 56/06 sowie OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2005 - Az.: 15 W 60/05.
Das Urteil des OLG München enthält zudem mehrere weitere interessante Hinweise, unter anderem zur Berichterstattung über Fälle, die nicht zur schweren Kriminalität gehören sowie zu Hyperlinks und Deeplinks.
In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Betroffene eine neue Stelle gefunden. Das OLG hätte jedoch wohl gleich entschieden, wenn der Betroffene nicht in das Arbeitsleben zurückgefunden hätte.
Erstritten hat dieses Urteil auf Seiten des Online-Betreibers die Kanzlei Beiten Burkhardt.
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