So hatte die BUNTE am 28. August getitelt:
„Charlene” forderte daraufhin gegendarzustellen: „Ich habe derzeit nicht die Absicht, mich zu verloben, insbesondere nicht im Herbst 2008”.
Das Landgericht München I hat in einem Beschluss Az.: 9 0 16819/08 den Antrag zurückgewiesen. Die Begründung:
„Die Antragstellerin stellt den Ausführungen auf der Titelseite eine innere Tatsache gegenüber, nämlich die nicht bestehende Verlobungsabsicht. Diese innere Tatsache wird aber in der angegriffenen Äußerung nicht ausdrücklich behauptet.”
Anmerkung: Eine andere Frage ist, ob diese Aussage auf dem Titel - so bislang das LG Berlin - unterlassen werden muss.
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