Weder die Kosten für eine vorgerichtliche Abmahnung, noch die für die vorprozessuale Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr können Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ Beschluss I ZB 30/08).
Mit diesem Beschluss hat der BGH eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr durch die Vorinstanzen richtete. Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung, nach der Geschäftsgebühren, weil sie keine „Kosten des Rechtsstreits“ darstellen, im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Beschluss v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06). Er bestätigt weiter seine Praxis, nach welcher sich aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die anschließend anfallende Verfahrensgebühr vermindert (VIII ZB 57/07 v. 22.1.2008; III ZB 8/08 v. 30.4.2008 und IV ZB 24/07 v. 16.7.2008).
Es kommt nicht darauf an, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist, und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass es für die Anwendung der Anrechnungsvorschriften auch unerheblich ist, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.
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