Die Klägerin machte Werklohn für eine im Auftrag der Beklagten erstellte Software (Marktforschung) geltend. Widerklagend hat die Beklagte u.a. Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlung verlangt. Im Wesentlichen gewann die Klägerin den Prozess. Hilfreich für viele Fälle sind diese Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem neuen Urteil Az.: 8 U 1941/08:
„Mag auch wegen der fehlenden zwei Module eine Reduzierung des Werklohns angezeigt gewesen sein, stellt das Ausbleiben jeglicher Zahlung seitens der Beklagten mangelnde Vertragstreue dar, die jedenfalls gemäß § 242 BGB das Rücktrittsrecht ausschließt; (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 323 BGB RN 29; Prütting/Wegen/Weinreich § 323 BGB RN 40).”
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