Das LG Berlin hat in einem Beschluss Az.: 27 0 658/08 vom 4. 11. den Tatbestand seines Urteils vom 7. 10. berichtigt. In den Gründen heißt es:
„Bei der Klägerin handelt es sich nicht nur um 'eine' Freundin des Fürsten, zu der dieser eine rein freundschaftliche Beziehung unterhält. Vielmehr ist es gerechtfertigt und zutreffend, sie als 'die' Freundin des Fürsten zu bezeichnen und damit die Verbundenheit zwischen der Klägerin und dem Fürsten als Paar zum Ausdruck zu bringen. ... Etwas anderes trägt auch die Klägerin nicht vor. Sie wehrt sich lediglich gegen die Bezeichnung ihrer Person als Lebensgefährtin des Fürsten, weil sie nicht mit ihm zusammen im Palast lebe. Dies hindert jedoch nicht, die Klägerin als die Freundin des Fürsten zu charakterisieren.”
Dass sich das LG Berlin nun so äußert, kann damit zusammenhängen, dass das (übergeordnete) Kammergericht jedenfalls seit Ende Oktober die Anträge von Charlene Wittstock kritischer sieht. In einer uns am 31. Oktober zugegangenen Verfügung hat das KG in einem Verfahren Az.: 10 U 153/08 „nach dem Ergebnis einer Vorbereitung des Senats” darauf hingewiesen:
”Sie [Charlene Wittstock] ist die (derzeitige) ständige Begleiterin des Fürsten und triit als solche in der Öffentlichkeit auf ... An der Frage, wer die Frau an der Seite des Fürsten ist, besteht - nicht zuletzt im Hinblick auf die in dem Artikel thematisierte Frage der Thronfolge - ein öffentliches Interesse. Daher darf auch unabhängig von einem konkreten Auftritt über das Bestehen der Beziehung berichtet werden. Die Bebilderung mit dem anlässlich des Pandaballs aufgenommenen Foto ist kontextgerecht; ...”.
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