In einem seit gestern vorliegenden Beschluss Az.: IV ZR 343/07 hat der Bundesgerichtshof geurteilt:
„Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf Rechtsanwälte als Einzelpersonen würde die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass sich dafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen.”
Der BGH bezieht sich - meist auch zu weiteren Gründen - auf eine Abhandlung von Ganter.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall war eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Anwaltssozietät betroffen. Erst recht müssen Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden können. Konsequenterweise sind Außensozietäten gleichzustellen, meint der Verf. dieser Zeilen.
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