Ein Arbeitnehmer verlangte als Schlussformel für ein Zeugnis: „Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.” Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte diesen Wunsch - die Rechtsprechung des BAG berücksichtigend - als zu weitgehend. Az.: 12 Sa 505/08.
Das LAG wörtlich:
Dem Kläger steht die begehrte Dankes- und Zukunftsformel deshalb nicht zu, weil sie zu weitgehend ist. ... Sieht man den Arbeitgeber grundsätzlich für verpflichtet an, in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel aufzunehmen, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die dem Kläger zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung nicht über ein 'befriedigend' wesentlich hinausgeht - der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern nicht geschuldet. ... Aus diesem Grund besteht unabhängig davon, ob private Wünsche überhaupt in ein Zeugnis gehören, nach Auffassung der Kammer auch kein Rechtsanspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte ihm für seinen weiteren privaten Lebensweg alles Gute wünsche.”
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