Nun liegt im Volltext das Urteil des OLG Hamburg - Az.: 7 U 11/08 - vor. Gestritten wurde an erster Stelle um dieses Foto links; „FRISCH GETRAUT Thea Sihler nach dem Jawort”.
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Das OLG Hamburg erklärte die BUNTE-Berichterstattung für insgesamt - in Bild und Wort - rechtmäßig. Vgl. schon unseren Bericht vom 22.10.2008.
Aus den nun vorliegenden Entscheidungsgründen erschließt sich, dass das OLG vorwiegend auf den "Leitbildgedanken" und die "Kontrastfunktion" promineter Personen abstellt. Das OLG legt vor allem dar:
"An diesen Vorgängen (sc. den Hochzeitsfeierlichkeiten) bestand auch ein erhebliches öffentliches Interesse, weil das Publikum ein Recht darauf hat, zu erfahren, wie die Personen, die wie der Bräutigam durch das Moderieren auch politischer Sendungen auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss nehmen, zueinander stehen, wen sie zu Feierlichkeiten einladen und wie sie feiern. ...”.
Und was äußert das OLG dazu, dass „die Klägerin und ihr Ehemann schlichtweg nicht wünschten, dass darüber [über die Hochzeit] berichtet werden möge, und diesen Wunsch auch der Beklagten bekanntgemacht hatten”?.
Das OLG Hamburg wörtlich:
„Ein solcher Wunsch allein - bzw. die Missachtung eines solchen Wunsches durch ein Medienunternehmen - kann indessen jedenfalls nicht geeignet sein, eine Sphäre von solcher persönlichkeitsrechtlichen Bedeutsamkeit zu schaffen, dass ein Eindringen in sie als rechtswidrig erscheint, wenn er sich auf Vorkommnisse während eines Ereignisses bezieht, das ein zeitgeschichtliches Ereignis von einiger Bedeutsamkeit darstellt. Denn da bei derartigen Ereignissen das über Art. 5 Abs.1 GG geschützte Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über dieses Ereignis im Raume steht, ist es einer rechtlichen Abschottung vor Veröffentlichungen, die allein auf dem Willen der Teilnehmer beruht, entzogen."
Mit einer gleichlautender Begründung hatte das OLG Hamburg im September bereits eine von Günther Jauch gegen den Springer-Verlag wegen einer (Hochzeits)-Bildveröffentlichung eingereichte Geldentschädigungsklage abgewiesen; Az.: 7 U 13/08. Das Urteil des OLG Hamburg zur Klage der Ehefrau ist zusätzlich dadurch interessant, dass es auf die Rechte der weniger oder überhaupt nicht bekannten „Begleitperson” eingehen muss.
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