Ein berechtigt Abgemahnter muss einem Unternehmen selbst dann die Anwaltsgebühren erstatten, wenn die eigene Rechtsabteilung des Unternehmens ohne Weiteres selbst eine „evident irreführende und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrige Werbung” hätte abmahnen können.
So entschieden hat der I. Zivilsenat des BGH, Az.: I ZR 83/06.
Der BGH baut sein Urteil auf seiner ständigen Rechtsprechung auf, nach welcher es „auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf ankommt, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält”.
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