Ein Rechtsanwalt erklärte in einer Verhandlung, er habe sich schon vor vielen Jahren entschlossen, in Niedersachsen vor Arbeitsgerichten keine Robe zu tragen. Daraufhin schloss ihn das Arbeitsgericht Nienburg von der Kammerverhandlung aus.
Das Landesarbeitsgericht Hannover erklärte die sofortige Beschwerde des Anwalts in einem Beschluss Az.: 16 TA 333/08 für begründet.
Aus einer Reihe von Gründen ist an dieser Stelle hervorhebenswert:
„§ 146 GVG gibt damit dem Vorsitzenden das Recht, das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird, sofern von einer Verpflichtung zum Robetragen ausgegangen werden kann, rechtfertigt es jedoch nicht, weitergehende Ordnungsmaßnahmen durchzuführen. ... Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ohne Robe als Bevollmächtigter der Klägerin weiter im Verfahren tätig werden durfte und den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, ist ersichtlich, dass mit der Vertretung des Beschwerdeführers ein Problem nicht bestanden hat, das sitzungspolizeiliche Maßnahmen erforderte.” Die Klägerin hatte erklärt, sie sei mit dem Beschwerdeführer befreundet und bevollmächtige ihn deshalb, heute für sie den Termin wahrzunehmen.
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