Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil Az.: 9 AZR 382/07 die in Arbeits- und anderen Verträgen vielfach verwendete Klausel zu beurteilen:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind ... nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.”
Wir haben an dieser Stelle schon öfters herausgestellt, wie gefährlich für Arbeitgeber und deren Anwälte Klauseln sind, die im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformuliert sind. Das BAG findet oft Argumente, nach denen diese Klauseln rechtsunwirksam sind.
Im Urteil Az.: 9 AZR 382/07 hat das BAG diesen Weg zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit entdeckt:
1. Individualvereinbarungen verdrängen nach § 305b BGB stets AGB.
2. Dies gilt auch wenn die Individualvereinbarungen mündlich abgeschlossen sind.
3. Folglich trifft die oben hervorgehobene Klausel nicht zu; zumindest erweckt sie einen falschen Eindruck.
4. Deshalb ist die zitierte doppelte Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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