Die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs wie „Anwaltskanzlei” oder „Tauchschule” mit einem Ortsnamen bedeutet keine Spitzenstellungsbehauptung.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem neuen Urteil Az. 4 U 63/08 seine Entscheidung Az.: 4 U 14/03 - „Tauchschule Dortmund”, die anders verstanden werden konnte, aufgegeben.
Die neue Entscheidung betrifft die Domain „Anwaltskanzlei-E... [Ortsname].de”.
Sie können somit für sich selbst und für Mandanten überprüfen, ob sich da noch eine Lücke auftut, die sie schnell noch nutzen sollten.
Die Kernargumente des Urteils, die auch andere Gerichte bereits verwendet haben, sind:
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist. ... In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint.”
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