Die Bestimmung des nach Beschluss Az.: V ZB 94/08 durch bloße Verwaltungsanweisung bestimmt werden.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Schuldner gegen die Zwangsversteigerung seines Erbbaurechts gewandt, nachdem das Landesjustizministerium das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsvorschrift entsprechend § 39 Abs.1 ZVG bestimmt hatte.
Auch der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach die Bekanntmachung lediglich auf einer Unterseite des Portals (www.zvg-portal.de) veröffentlicht wurde, vermochte nichts zu ändern. Für den BGH ist vielmehr ausschlaggebend, dass die Bekanntmachungsdaten auf dem Server desjenigen Portals abgelegt waren, welches mit dem Bekanntmachungsportal verlinkt ist.
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