Das Landgericht Berlin bestätigt in einem uns am 17. Dezember zugestellten Urteil Az.: 27 0 852/08 das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein bestimmter Pressebericht nicht gegen den Tenor eines gerichtlichen Unterlassungstitels verstoße.
Das Gericht bejaht somit die Zulässigkeit einer entsprechenden negativen Feststellungsklage – trotz eines bereits vom Gläubiger eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens.
Bislang war die Zulässigkeit eines solchen parallelen Vorgehens nur für den Bereich des Wettbewerbsrechts bekannt. Der BGH (I ZR 172/05) hat wettbewerbsrechtlich bestätigt, dass der Schuldner nicht nur im Ordnungsmittelverfahren Angriffen entgegentreten, sondern gleichzeitig eine negative Feststellungsklage erheben kann. Dieses BGH-Urteil betrifft den Fall , dass nach einem Unterlassungsurteil darüber gestritten wurde, ob eine abgewandelte Werbeanzeige verboten ist.
Die gleichzeitige Zulässigkeit beider Verfahrensarten erschließt sich aus den unterschiedlichen Streitgegenständen. Während der Ordnungsmittelantrag sich auf konkrete, in der Vergangenheit liegende Verstöße bezieht, klärt die negative Feststellungsklage die in die Zukunft gerichtete Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Veröffentlichung.
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