Das Landgericht Koblenz hat nun in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil mit dem Az.: 4 HK.0 133/08 die Verbotsgrenzen verhältnismäßig weit gezogen, nämlich:
Die einzelne Annahmestelle darf nicht damit werben werben, bei ihr habe jemand „mit System 36.683 gewonnen”. Der Grund für dieses Verbot: „unzulässige Anreizwerbung mit Erfolgsgeschichten”.
Es dürfen nicht mehr „Aufsteller” verwendet werden, wenn sie nicht auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten hinweisen.
Darüber hinaus darf Minderjährigen nicht ermöglicht werden, an öffentlichen Glücksspielen teilzunehmen.
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