Am 10.11.2008 hatten wir über einen schriftlichen Hinweis des Kammergerichts berichtet. Dieser Hinweis wurde im Rahmen eines gegen die ständige Begleiterin des Fürsten von Monaco eingeleiteten Berufungsverfahrens erteilt.
Gegenstand des Verfahrens war ein Bildnis, welches Frau Wittstock und den Fürsten während eines gemeinsamen Ballauftrittes zeigte. Dieses Bild illustrierte einen Bericht über Fragen der monegassischen Thronfolge. Die Veranstaltung, auf welcher das Foto entstand, war selbst nicht Gegenstand der Berichterstattung. Nachdem das Landgericht Berlin noch einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hatte, legte das Kammergericht mit dem erwähnten Hinweis dar, dass die Klägerin – als nunmehr langjährige und ständige Begleiterin des Fürsten – öffentliches Interesse erwecke und unabhängig von einem konkreten Auftritt über das Bestehen der Beziehung berichtet werden dürfe.
In der Berufungsverhandlung vom 15.1.2009 bestätigte das Kammergericht nun seine Auffassung. Da der Bevollmächtigte von Frau Wittstock aber noch vor Urteilsverkündung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, können wir Ihnen kein (schriftliches) Urteil präsentieren. Nach den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung lässt sich dessen neue „Linie“ zur Begleiterin des Fürsten aber wie folgt zusammenfassen:
Frau Wittstock muss sich medienrechtlich als Lebensgefährtin von Fürst Albert behandeln lassen. Die ständige und vertraute Begleitung gilt dabei als gerichtsbekannt. Eine Presseveröffentlichung über diese Beziehung darf zulässigerweise mit Fotos von gemeinsamen Auftritten bebildert werden – auch wenn dabei über den Auftritt bzw. das Ereignis als solches nicht berichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass sich dem Leser aus den Bildnissen das durch sie dokumentierte Näheverhältnis erschließt.
Wir halten Sie über Einzelheiten der künftigen Rechtsprechungsentwicklung zur Fürstenbegleiterin weiter unterrichtet.
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