Das Landgericht Potsdam hat in seinem Urteil Az.: 1 O 175/08 für einen Fall dargelegt, dass der Betreiber eines Bildportals als Störer mithaftet.
Der Internet-Portalbetreiber hatte u.a. kostenpflichtige Downloads von bestimmten Gebäude- und Parkaufnahmen angeboten, welche ihm von Bildagenturen und Fotografen zur Verfügung gestellt wurden. Gewerbliche Fotografien waren durch die Parkordnung untersagt.
Die klagende Stiftung Preußischer Kulturbesitz werde – so das Gericht – durch die Veröffentlichung der Aufnahmen in ihrem Eigentumsrecht verletzt, und dem Betreiber sei die Rechtsverletzung schon vor Jahren bekannt geworden. Folglich habe der Betreiber - so das Gericht weiter - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beigetragen und könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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