Mit einem uns in dieser Woche zugestellten Beschluss Az. 306 58 920.6 / 16 wies das DPMA zugunsten von Hubert Burda Media den Widerspruch gegen die Markeneintragung „Lily“ aus der Wort-/Bildmarke „Lillys Buchstabenwelt“ vollumfänglich zurück. Entscheidend für das Amt waren einerseits die deutlich unterschiedliche Wortlänge und andererseits die Gesamtaussage der Wortkombination „Lillys Buchstabenwelt“ insgesamt.
Zudem erachtete das Amt „Buchstabenwelt“ als eher ungewöhnlich, so dass ein eigenständiges Klangbild entsteht. „Lily“ und „Lillys“ sind nicht wesensgleich und weisen folglich nicht auf ein gleiches Unternehmen hin, so das Amt.
Daher wurde eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.
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