Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften stellte in seinem Urteil Az.: T-420/03 – BOOMERANG klar, dass die Regeln 15 ff. der Verordnung Nr. 2868/95 zur Übermittlung aller relevanten Widerspruchsunterlagen an das HABM strikt einzuhalten sind. Nach Fristablauf ist ein „Nachbessern“ – auch in späteren Instanzen – nur schwer möglich.
Die Widersprechende war ihren Verpflichtungen sogar trotz einer entsprechenden Aufforderung des HABM nicht nachgekommen. Sie übermittelte nur einen Teil der erforderlichen Widerspruchsunterlagen in der von ihr selbst gewählten Verfahrenssprache Englisch.
Teilweise wurden lediglich übersetzte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse übermittelt. Ansonsten fehlten für eine Vielzahl von Widerspruchsmarken Eintragungsdokumente.
Die vorgelegten Unterlagen reichten dem HABM nicht aus. Sie lehnte es ab, diese Marken bei der materiellen Widerspruchsprüfung zu berücksichtigen. „Nachbesserungen“ wurden abgelehnt.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte: Weder „brauchen“ nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 noch nach den Regeln 15 ff. der Verordnung Nr. 2868/95 verspätet eingereichte Unterlagen und Beweismittel berücksichtigt zu werden, wenn es der Widersprechenden infolge eigener Versäumnisses nicht gelungen ist, die Tatsachen oder Rechte nachzuweisen, auf die sich ihr Widerspruch gründet.
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