Der BGH hat in einem noch unveröffentlichten Urteil Az.: I ZR 135/06 – ahd.de bekräftigt, dass dem Inhaber eines Kennzeichenrechts grundsätzlich kein umfänglicher Löschungsanspruch gegenüber dem „störenden“ Domain-Inhaber zuerkannt wird. Veröffentlicht wurde bislang eine Mitteilung der Pressestelle Nr. 39/2009. Der BGH sieht einen Löschungsanspruch nur dann, wenn schon das Halten der Domain für sich gesehen – beispielsweise wegen der Bekanntheit der Marke – Rechte des Klägers verletzt (BGH, Az.: I ZR 137/04 – Euro Telekom).
Der Österreichische Oberste Gerichtshof (Az.: 17Ob13/07x) schwenkte bereits im Jahr 2007 von einer entgegengesetzten auf die gleiche Rechtsprechung ein. Die ältere Rechtsprechung war damit begründet worden, dass der Inhalt einer Website jederzeit veränderbar sei, so dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur durch einen Anspruch auf Löschung der Domain sichergestellt werden könne.