Gegen einen im Hauptsacheverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde wegen Verstoßes gegen die Anrechnungsvorschriften des RVG Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegegnerin berief sich zunächst darauf, dass die Geschäftsgebühr nur das vorausgegangene Verfügungsverfahren beträfe. Nachdem die Beschwerdeführerin entgegnete, dass die Anrechnung in Zusammenhang mit derjenigen Gebühr zu erfolgen hat, die durch ein dem Hauptsacheverfahren zuzurechnenden Abschlussschreiben entsteht, erkannte die Beschwerdegegnerin an und stellte dem Gericht die Entscheidung unter Verwahrung gegen die Kostenlast „anheim“.
Das Kammergericht änderte daraufhin den Kostenfestsetzungsbeschluss ab und legte dem Beschwerdegegner in einem Beschluss Az.: 2 W 247/08 die Verfahrenskosten auf.
Die Begründung: „Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung nach § 93 ZPO war nicht angezeigt. Es war Sache der Klägerin, bereits im Kostenfestsetzungsantrag die anzurechnende Geschäftsgebühr zu berücksichtigen, denn die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr war lediglich in der nun zugesprochenen (gekürzten) Höhe entstanden (BGH ...). Insoweit hat die Klägerin Veranlassung für die Einlegung des Rechtsmittels gegeben.”
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