Der BGH beschloss gestern unter dem Az.: I ZB 62/08 über die (nicht zugelassene) Rechtbeschwerde in einer Widerspruchsangelegenheit. Eine Partei hatte fünf Monate nach Verkündung eines ihr nachteiligen Urteils immer noch keine Begründung erhalten. Der vollständige Beschluss des Bundespatentgerichts wurde erst später geschrieben.
Der BGH argumentierte entsprechend § 548 ZPO unter Berufung auf einen Beschluss aus dem Jahre 1993:
"Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind."
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