Der BGH befasste sich in einem Beschluss Az.: II ZB 46/07 mit der Frage, ob die Buchstabenkombination „H M & A“ für eine GmbH & Co. KG als Firma i.S.d. § 18 HGB eintragungsfähig ist.
Das für das Handelsregister zuständige Registergericht hatte sich bei einer Umfirmierung geweigert einzutragen, weil die „reine Buchstabenfolge ohne Sinn“ sei und nicht als Name des Unternehmens wahrgenommen werde.
Der BGH lehnte aufgrund des liberalisierten Firmenrechts diese restriktive Praxis ab Es reiche aus, so der BGH, wenn die Firma aussprechbar und artikulierbar sei. Nicht erforderlich, und nicht mit der Realität und dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise vereinbar sei es, bei einer Firma zu fordern, sie solle „als Wort aussprechbar“ sein. Eine derartige Abgrenzung könne nur auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung vorgenommen werden. Das akustische Klangbild einer Buchstabenkombination reiche objektiv aus, um die Bezeichnung als Name des Unternehmens zu erkennen.
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