Auch unter Geltung der „Stolpe-Doktrin“ zu mehrdeutigen Veröffentlichungen hat das Landgericht Hamburg der nachfolgend eingeblendeten Veröffentlichung nicht den Eindruck entnommen, Charlene Wittstock und Fürst Albert hätten geheiratet.
Eine solche Deutung liege fern, so heißt es in einem Urteil vom 20.2.2009, Az. 324 O 360/08. Wörtlich:
„Sie liegt angesichts ihres unmittelbaren Kontextes fern. Weder das Titelblatt füllende Foto noch die kleine Fotografie am linken Rand der Titelseite zeigen die Klägerin in einem Hochzeitskleid. Sämtliche auf die Klägerin bezogenen Äußerungen erwähnen weder das Wort 'Hochzeit', noch weisen sie in sonstiger Weise auf ein vergangenes Ereignis in diesem Zusammenhang hin. ...”.
Den Eindruck einer geplanten Hochzeit sah das Landgericht zwar als erweckt an. Es stellte jedoch fest, woran der eine oder andere nicht gleich denken wird:
„Nach dem Sach- und Streitstand hat die Kammer zugrunde zu legen, dass die angegriffene Deutung nicht unwahr ist, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie keine Hochzeitspläne habe. Vorliegend liegt die Darlegungslast für die Unrichtigkeit der verdeckten Aussage, die Klägerin plane ... zu heitraten, bei der Klägerin, denn die Beweislastregel des § 186 ist im Zivilrecht nur in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen die angegriffene Äußerung geeignet ist, das öffentliche Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, was hier ersichtlich nicht der Fall ist.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
P.S.: Das Urteil wurde vom OLG Hamburg mit einem Urteil vom 21.7.2009 teilweise abgeändert, Az.: 7 U 35/09. Es wurde verpflichtet, ";es zu unterlassen, durch die Berichterstattung 'Charlene Die neue Fürstin von Monaco' den Eindruck zu erwecken, die Klägerin plane eine Hochzeit mit Fürst Albert.";
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