Ein bei einem Autorennen aufgenommenes Foto einer Prominenten darf grundsätzlich nur zu einem Bericht über das Autorennen publiziert werden. Auf diese Rechtsprechung weist erneut ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 324 0 599/08 hin. In ihm heißt es:
„Das Autorennen 'Grand Prix Historique de Monaco' scheidet als zeitgeschichtliches Ereignis, das mit dem streitgegenständlichen Foto möglicherweise kontextgerecht hätte bebildert werden können, bereits deshalb aus, da die Beklagte in ihrem Beitrag über dieses Ereignis überhaupt nicht berichtet hat (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG [Beschluss vom 26. 2. 2008] Abs. 92 und 93). Zwar muss das zeitgeschichtliche Ereignis nicht auf dem Bild mit abgebildet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sich aus der Textberichterstattung das zeitgeschichtliche Ereignis ergibt und in diesem Rahmen kontextbezogene oder kontextneutrale Bilder veröffentlicht werden.”
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