Eine Klägerin machte geltend, eine Marke sei nicht voll rechtserhaltend benutzt worden. Sie strebte eine vollständige Löschung an. Hilfsweise beantragte sie, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch einen segmentbezogenen Zusatz zu beschränken (§§ Az.: I ZR 167/05 – LOTTOCARD) wies beide Begehren ab und führte aus:
Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Verzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die als zum gleichen Bereich gehörend angesehen werden. Eine Einschränkung durch einen segmentbezogenen Zusatz kommt dann ebenfalls nicht in Betracht.
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