In Auseinandersetzungen um die Verbreiterhaftung wird Betroffenen von Dritten immer wieder vorgeworfen, dass sie gegen die Presse vorgehen und nicht gegen den in der Presse Zitierten.
Wie gefährlich es jedoch ist, gegen den Zitierten vorzugehen, veranschaulicht ein neues Urteil des Landgerichts München I, Az.: 23 0 17284/08.
Das LG München I gelangte zu dem Ergebnis, es sei rechtswidrig gewesen, die Gemeinde in einem Artikel zu kritisieren, ein Projekt sei „schwarz betrieben” worden. Die Gemeinde hätte demnach grundsätzlich gut daran getan, gegen den Zeitungsartikel vorzugehen. Gestritten hat die Gemeinde jedoch mit einem Rechtsanwalt, der nach dem Bericht der Zeitung sich so - das Projekt sei schwarz betrieben worden - geäußert hat. In dem Streit der Gemeinde mit dem Rechtsanwalt hat das LG München I jedoch festgestellt:
Prozessual ist es der Gemeinde aber in keinster Weise gelungen, dem Rechtsanwalt hier die Urheberschaft nachzuweisen. Der Rechtsanwalt hat glaubhaft bestätigt, dass er niemals Kontakt mit dem Journalisten hatte (obwohl ein in Richtung dieser Behauptung gehendes kritisches Schreiben des Rechtsanwalts Gegenstand des Zeitungsartikels gewesen ist). „Der Weg dieses Schreibens zur Presse ist umstritten.”
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