Der Bundesgerichtshof hat in seinem erst seit gestern vorliegenden Urteil Az.: VIII ZR 32/08 Internetanbietern einen bequemen Weg gewiesen, Risiken abzuwenden.
Gewonnen hat den Prozess ein Anbieter von Mobiltelefonen und von Mobilfunk-Dienstleistungen. Verloren hat der Bundesverband der Verbraucherverbände. Ein Kunde hatte wie angeboten gekauft. Für den Anbieter reichte es aus zu antworten: „Leider ist die Ausweisung in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt”.
Der BGH nimmt im Anschluss an ein BGH-Urteil vom 7.11.1996 an, dass diese Hinweise nach dem „Empfängerhorizont” lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen”. Es handelt sich also - so der BGH - „noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden soll”.
Der BGH wendet demnach einen Grundsatz an, den jeder kennt, der einmal eine Vorlesung zum Bürgerlichen Recht - Allgemeiner Teil gehört hat, nämlich: Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
Auf dieser Basis lehnt der BGH insbesondere die Anwendung der Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Umgehungsverbots ab.
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