Ein Arbeitnehmer hatte schriftlich fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber nahm diese Kündigung hin. Später machte der Arbeitnehmer geltend, die fristlose Kündigung sei rechtswidrig und damit unbeachtlich.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 12. März, Az.: 2 AZR 894/07. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Soviel steht jedoch bereits fest:
Das BAG, der Zweite Senat, behandelt in einem solchen Falle die rechtswidrige Kündigung so, als sei sie rechtmäßig.
Das BAG löste das Problem - anders als früher: AP §626 Nr. 64 - nicht mit einer Umdeutung der Kündigung in ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Annahme dieses Angebots durch den Arbeitgeber. An dieser Lösung wird sich das BAG durch den seit 1. Mai 2000 geltenden § 623 BGB gehindert gesehen haben. Nach diesem neuen § 623 bedarf ein Auflösungsvertrag zu seiner Wirksamkeit bekanntlich der Schriftform.
Das Urteil greift vielmehr auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zurück.
Nach dieser dogmatischen Einordnung ist das Urteil entsprechend auch für ordentliche Kündigungen anwendbar.
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