Von diesen 50 % kontrolliert nahezu die Hälfte, ob das Verbot eingehalten wird. Erklärt werden das Benutzungsverbot vor allem auch mit Rechtsunsicherheiten und der Gefahr, dass - wenn die private Nutzung erlaubt wird - Persönlichkeitsrechte den betrieblichen Belangen bei der Rechtsanwendung vorgezogen werden.
Quelle: der neue Datenschutz-Berater 3/2009 mit einem Hinweis auf die Studie „IT-Security 2008”.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen