Wegen eines UWG-Verstosses war ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen einen Mitbewerber erwirkt worden. Nach anschließendem Verstoß gegen den Titel wurde nicht aus diesem vollstreckt, sondern erneut Unterlassungsklage erhoben – diesmal durch eine (rechtlich selbständige) Schwestergesellschaft der Gläubigerin. Das OLG Hamburg bejahte die Zulässigkeit in seinem rechtskräftigen Urteil Az.: 5 U 99/07, – und zwar auch für den Fall, dass die Muttergesellschaft als Holding die Verfolgung von Rechtsverstößen zentral koordiniert.
In Abgrenzung zu der zu § 8 Abs. 4 UWG (Missbrauch durch Mehrfachverfolgung) ergangenen BGH-Rechtsprechung stellt das OLG darauf ab, dass der zugunsten der Schwestergesellschaft vorliegende Unterlassungstitel keine ausreichende Handhabe für die Klägerin biete. Das erneute, verschuldensunabhängige Unterlassungsverfahren - so das OLG Hamburg - sei gegenüber dem Vollstreckungsbehelf des § 890 ZPO auch die effektivere Verfahrensart.
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