Bislang war spätestens seit einer im Jahre 1972 vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidung klar:
Zu einer außerordentlichen Kündigung muss der betroffene Arbeitnehmer nicht vorher angehört werden; ausgenommen sind nur Verdachtskündigungen.
Nun ist das Arbeitsgericht Dortmund in einem Urteil Az.: 2 Ca 2492/08 von dieser Rechtsprechung abgewichen.
Das Gericht meint, ein fürsorglicher und fairer Arbeitgeber müsse seinem Arbeitnehmer ermöglichen, seine Sicht der Dinge darzulegen; ein Arbeitgeber, der den betroffenen Arbeitnehmer nicht anhöre, verletze ihn in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie in seiner Berufsfreiheit - und in seiner Menschenwürde.
Dogmatisch ordnet das Arbeitsgericht Dortmund all diese Verstöße so ein, dass es die Kündigung als unverhältnismäßig (und damit als rechtsunwirksam) ansieht.
Anmerkung: Allein schon wenn Sie die Meldungen auf unserer Homepage verfolgen, wissen Sie, wie magisch die Kriterien „Persönlichkeitsrechte” und „Menschenrechte” wirken, und dass die Rechtsprechung dahin tendiert, immer noch stärker mit Hilfe dieser Güter abzuwägen. Wer mit Kündigungen befasst ist, wird deshalb gut daran tun, sich an das Arbeitsgericht Dortmund zu halten.
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