In einem seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: VI ZB 33/07 bekräftigt der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung:
„Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist zu notieren.”
Die Vorfrist muss in der Regel eine Woche betragen; so der Beschluss weiter - auch insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung verweisend. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, darf die Frist anders bemessen werden.
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